Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2008 (118/2008) Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Ergibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben.