{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_118-2008_2008-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdf390f3-ed6d-4c90-ab17-c926235e9725&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "44fa8bbaa9b2dd93218dc36ff28e1bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["118/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "84985a6b30e1f2e699f2b84168391a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008\nRegeste:\nGrundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.\n\n\nErgibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist. Dies unabhängig davon, ob der Pflichtige für das Folgejahr schon veranlagt ist, da jeweils per 1. Januar des Steuerjahres ein neues Steuerkonto eröffnet wird.\nWürde diese Verbuchung der Guthaben nicht in dieser Art und Weise erfolgen, sondern die Guthaben, wie anlässlich der Verhandlung von der Einwohnergemeinde A. erwähnt, auf einem \"Sammelkonto\" zwischengelagert, erwirtschaftet sich der Staat Fremdkapital zum Nulltarif. Dies würde zudem nicht nur den Sinn und Zweck des Vergütungszinses untergraben, sondern dem Steuerzahler würde auch der ihm im Gesetz zugesicherte Vergütungszins vorenthalten.\nZusammengefasst ist somit festzuhalten, dass für die Berechnung und Verbuchung des Vergütungszinses das Valutadatum anzuwenden ist. Restguthaben aus einem Steuerjahr sind jeweils ab dem 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit offenen Steuerrechungen mit dem im jeweils massgebenden Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 118/2008 vom 31.10.2008"}