{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_118-2008_2008-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdf390f3-ed6d-4c90-ab17-c926235e9725&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "44fa8bbaa9b2dd93218dc36ff28e1bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["118/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "84985a6b30e1f2e699f2b84168391a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008\nRegeste:\nGrundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.\n\n\nNach Prüfung des Sachverhaltes ist der Präsident des Steuergerichts zum Schluss gekommen, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird.\nDa die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen somit erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.\n2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, wie Restguthaben aus früheren Steuerperioden zu verbuchen und zu verzinsen sind.\n3. a) Gemäss § 6 Abs. 1 GdeStR richtet sich die Fälligkeit der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen von § 135 StG. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird nach § 6 Abs. 2 GdeStR ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest (§ 6 Abs. 3 GdeStR).\nGemäss § 135 Abs. 1 StG ist allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.\nAuf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt (§ 135 Abs. 4 StG, Fassung bis 31. Dezember 2004). Gemäss § 135b Abs. 2 StG, in Kraft seit 1. Januar 2005, werden für vor der Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin Vergütungszinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt.\nb) Die Merkblätter zur Gemeindesteuer 2003 bis 2006 der Einwohnergemeinde A. halten unter dem Titel \"Vergütungs-/Verzugszins\" fest, dass auf sämtlichen Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt worden sind, ein Vergütungszins gewährt wird, welcher der definitiven Rechnung gutgeschrieben wird. Die Merkblätter zur Gemeindesteuer 2007 und 2008 enthalten diesbezüglich, dass auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt worden sind, ein Vergütungszins gewährt wird. Eine weitere Einschränkung bezüglich der Gewährung des Vergütungszinses weisen weder die Merkblätter der Einwohnergemeinde A. noch die Bestimmungen im Steuergesetz auf. Die Gewährung eines Vergütungszinses ist somit einzig an die Bedingung geknüpft, dass auf der Gemeindesteuer vor dem Fälligkeitstermin 30. September des Steuerjahres eine Vorauszahlung geleistet worden ist.\n4. Allfällige Restguthaben werden gemäss § 137 Abs. 3 StG mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet oder dem Steuerkonto des Folgejahres gutgeschrieben. Diese Regelung gilt auch für die Gemeindesteuern.\na) Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. vertritt die Meinung, dass ein Steuerkonto - im Gegensatz zu einem Bankkonto - kein über Jahre hinweg durchgehendes Konto sei, sondern jeweils ab 01.01. pro Steuerjahr neu eröffnet werde, d.h. verzinst würden nur diejenigen Beträge zwischen dem 01.01. und dem 30.09. Folgerichtig sei für das Restguthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 für die Steuerjahre 2004 und 2005 kein Vergütungszins berechnet worden, da im Umbuchungszeitpunkt weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden habe. Aufgrund dessen sei das Guthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Da jedes Steuerjahr separat abgerechnet und abgeschlossen werden müsse, könne ein Steuerkonto nicht mit einem durchgehend verzinsbaren Bankkonto verglichen werden, sondern die Zeitspanne, für welche ein Vergütungszins angerechnet werde, sei begrenzt. Ein Guthaben nach Abschluss der definitiven Rechnung könne nur an offene Steuerforderungen des laufenden oder künftigen Steuerjahres angerechnet werden. Eine offene Steuerforderung habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weshalb dieses Guthaben nicht rückwirkend auf das Steuerjahr 2004 habe umgebucht werden können.\nb) Massgeblicher Beginn für die Berechnung des Vergütungszinses ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis das Valutadatum, nicht der eigentliche Zahlungseingang (Schneider/Merz in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 135 N 31). Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet (vgl. Schneider/Merz, a.a.O., 135 N 33). Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen (vgl. Schneider/Merz, a.a.O., 135 N 34).\nEntgegen der Auffassung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde A. handelt es sich bei Überschüssen sehr wohl um ein Guthaben, welches wie in einem \"rollenden\" Konto der nächsten Steuerperiode gutzuschreiben ist."}