{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_118-2008_2008-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdf390f3-ed6d-4c90-ab17-c926235e9725&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "44fa8bbaa9b2dd93218dc36ff28e1bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["118/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "84985a6b30e1f2e699f2b84168391a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008\nRegeste:\nGrundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.\n\n\nDarin wurde festgehalten, dass die Steuerrechnungen 2003-2005 korrekt ausgestellt worden seien. Von den darin enthaltenen Zahlungsvorgängen, Verbuchungen und Verzinsungen werde nicht abgewichen. Das mit Vorliegen der definitiven Steuerrechnung 2003 am 15. Februar 2005 ermittelte Guthaben von Fr. 3'134.20 aus dem Steuerjahr 2003 sei korrekt an die noch offenen Steuerforderungen des Steuerjahres 2006 angerechnet und mit Zins-Valuta 1. Januar 2006 umgebucht worden.\n7. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 18. April 2008 Rekurs mit den Begehren, 1. Es sei die Gemeinde anzuweisen, die Verbuchungen/Zinsberechnungen gemäss Gegendarstellung des Pflichtigen vorzunehmen, 2. Es seien die Ausstände gemäss Brief vom 7. September 2007 an das Steuergericht (recte: 6. April 2007 an die Gemeinde A.) vorzunehmen und 3. Die Kosten seien der Gemeinde anzulasten.\nAls Begründung verwies der Pflichtige auf die bereits vor dem Steuergericht durchgeführten Verfahren und eingereichten Unterlagen. Zusätzlich hielt er fest, die Gegendarstellung sei mit Nummern versehen, die mit den beiliegenden Zahlungsunterlagen als Beweis für die Behauptungen dienen sollen. Dabei seien nicht die Belege, sondern die Positionen nummeriert worden, damit es besser nachvollziehbar sei. Ziffer 1 belege, dass die Belastungen/Gutschriften valuta-gleich erfolgt seien. Bei den Ziffern 2-7 handle es sich um Belege/Positionen zu den einzelnen Zahlungen.\n8. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. die Abweisung des Rekurses.\nAls Begründung wurde im Wesentlichen insbesondere ausgeführt, dass gemäss § 135b Abs. 2 StG ein Anspruch auf Vergütungszins für Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin bestehe. Dieser Vergütungszins für das Jahr 2003 sei dem Rekurrenten angerechnet worden. Definitive Guthaben würden an noch offene Steuerforderungen des laufenden oder des künftigen Steuerjahres angerechnet, sofern der Steuerzahler diese Guthaben nicht innert Frist zurückfordere. Im Umbuchungszeitpunkt habe weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden, da der Rekurrent in beiden Jahren seiner Steuerpflicht nachgekommen sei und seine Vorauszahlungen die Vorausrechnungen dieser Jahren überschritten hätten. Aufgrund dessen sei dieses Guthaben per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Deshalb entspreche das der EDV-Software zugrunde liegende Regelwerk den gesetzlichen Vorschriften und die in Frage gestellte Umbuchung inklusive der damit verbundenen Zinsberechnung sei korrekt erfolgt.\n9.(…)\nAus den Erwägungen:\n1. a) Gemäss § 185 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) sind die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide für die Gemeindesteuer verbindlich. Demgemäss ist gegen Gemeindesteuerveranlagungen kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Die Steuerpflichtigen haben ihre Rechte gegenüber der Gemeindesteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Staatssteuerveranlagung gemäss den §§ 122 ff. StG geltend zu machen. Diese Bestimmung ist auch im Steuerreglement der Einwohnergemeinde A. vom 14. Dezember 2000 (GdeStR) in § 5 Abs. 2 festgehalten.\nAnders verhält es sich bei Fragen, die die Modalitäten des Steuerbezugs in den Gemeinden betreffen. Gemäss § 135 Abs. 7 StG (Fassung bis 31. Dezember 2004) resp. § 138 Abs. 1 StG (in Kraft seit 1. Januar 2005) ist der Bezug der Gemeindesteuer Sache der Gemeinden. In reinen Bezugsfragen kann die Gemeinde - etwa in der Frage, ob sie auf die endgültige feststehende Gemeindesteuerforderung verzichten will oder ob sie dem Schuldner der Gemeindesteuer Stundung gewähren will - autonom handeln, was verfahrensmässig die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zur Folge hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE), Nr. 189/1994 vom 12. August 1994 in Sachen C.H.).\nGemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigte Praxis des Steuergerichts (vgl. Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts, Nr. 41/2002 vom 31. Mai 2002, E. 1a mit weiteren Hinweisen, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 334 ff.; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts, Nr. 187/2004 vom 23. April 2004, E. 1a) handelt es sich indes bei der Erhebung des Verzugszinses bzw. der Gewährung des Vergütungszinses nicht um eine solche reine Bezugshandlung, sondern vielmehr um die Würdigung einer Rechtsfrage, die den Bestand einer Steuerforderung betrifft, nämlich ob die Forderung der Gemeinde (Verzugszins) bzw. des Steuerpflichtigen (Vergütungszins) zu Recht besteht oder nicht. Aus diesem Grunde gilt das Steuergericht gemäss der erwähnten Praxis als direkt zuständiges Rechtsmittelorgan.\nb) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Steuergericht in casu für die Behandlung des Rekurses zuständig ist.\nGemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Stellen sich bei Rekursen nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen (§ 129 Abs. 4 StG)."}