{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_118-2008_2008-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdf390f3-ed6d-4c90-ab17-c926235e9725&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "44fa8bbaa9b2dd93218dc36ff28e1bf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["118/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 31.10.2008 118/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:55", "Checksum": "84985a6b30e1f2e699f2b84168391a48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 31.10.2008 118/2008\nRegeste:\nGrundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2008 (118/2008)\nGrundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.\nErgibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist.\n08-118 Vergütungszinsen\nSachverhalt:\n1.a) Dem Pflichtigen (B.) wurden von der Einwohnergemeinde A. am 30. November 2006 die Gemeindesteuer-Rechnungen 2004 und 2005 zusammen mit den entsprechenden Gemeindesteuer-Buchungsauszügen eröffnet.\nb) Da der Pflichtige mit den Verbuchungen respektive Umbuchungen der Gemeindesteuerzahlungen nicht einverstanden war, erhob er mit Schreiben vom 6. April 2007 Einsprache. Diese Einsprache wurde von der Einwohnergemeinde A. mit mehreren Schreiben dahingehend beantwortet, als dem Pflichtigen verschiedene Vorschläge zur Verbuchung respektive Umbuchung der bereits getätigten Zahlungen unterbreitet wurde, mit welchen sich der Pflichtige jedoch nicht einverstanden erklärte.\nEin anfechtbarer Einsprache-Entscheid wurde dem Pflichtigen jedoch nicht zugestellt.\n2.a) Am 15. Dezember 2006 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung dem Pflichtigen die definitiven Staatssteuerveranlagungen 2004 und 2005.\nb) Gegen diese Veranlagungen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache u.a. mit dem Begehren, es seien bei den Gemeindesteuern 2003-2005 die Verbuchungen der Zahlungen/Überträge gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen.\n3.a) Die Steuerverwaltung trat in den Einsprache-Entscheiden vom 22. Juni 2007 nur auf die Begehren betreffend Staatssteuer 2004 und 2005 ein.\nBezüglich der \"Umbuchungen Vergütungszinsen Gemeindesteuer\" führte die Steuerverwaltung lediglich aus, mangels Zuständigkeit könne seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme genommen werden. Die Steuerverwaltung hat es jedoch unterlassen, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde A. zu überweisen.\nb) Gegen die Einsprache-Entscheide Staatssteuer 2004 und 2005 erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Rekurs wiederum mit dem Begehren, bei der Gemeindesteuer die Verbuchung der Zahlungen/Überträge usw. gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen.\nc) Anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2007 trat das Steuergericht auf das Begehren betreffend \"Verbuchung der Steuerzahlungen\" nicht ein, da diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt, respektive kein entsprechender anfechtbarer Einsprache-Entscheid der Gemeinde vorlag.\n4.a) Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Einwohnergemeinde A., dass er am Steuergericht aus formellen Gründen \"abgeblitzt\" sei, da bezüglich Verbuchung/Verzinsung seitens der Gemeinde keine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid) vorgelegen habe. Er forderte die Gemeinde auf, entweder die von ihm erstellten Darstellungen inklusiver richtiger Valuta-Verbuchung gemäss Brief vom 16. Juni 2007 zu akzeptieren, oder eine anfechtbare Verfügung mit eingehender Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.\nb) Die Einwohnergemeinde A. teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass sich aus dem Gerichtsurteil kein Handlungsbedarf ergebe. Ausserdem sei nach dem Gemeindegesetz nur der Gemeinderat berechtigt, Verfügungen zu erlassen. Die Praxis der Zinsberechnung und Umbuchung sei seit Jahren die Gleiche und gelte für alle in A. Steuerpflichtigen. Sie sei - ausser vom Pflichtigen - noch nie ernsthaft beanstandet worden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne keine Ausnahme gemacht werden, da ansonsten eine \"Lex B.\" geschaffen würde.\n5.a) Daraufhin wandte sich der Pflichtige mit Schreiben vom 17. März 2008 an das Steuergericht und ersuchte um dessen Rat.\nb) Mit Schreiben vom 27. März 2008 teilte das Steuergericht dem Pflichtigen mit, dass sein Begehren betreffend \"Verbuchung der Steuerzahlungen Gemeindesteuer\" nicht habe beurteilt werden können, da von der Gemeinde A. kein anfechtbarer Einsprache-Entscheid vorgelegen habe. Dem Schreiben der Einwohnergemeinde A. vom 10. März 2008 könne er jedoch entnehmen, dass falls er mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein sollte, beim Gemeinderat eine entsprechende Beschwerde einreichen könne.\nc) In der Folge ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom 28. März den Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. um Erlass einer Verfügung bezüglich der Verbuchungen/Verzinsungen für die Jahre 2003 und folgende.\n6. Mit Schreiben vom 9. April 2008 erliess der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. eine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid)."}