Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.3, a.a.O). c) Der Beschwerdeführer hat 1992 an der Universität X den Titel lic. oec. erworben. Sein Wirtschaftsstudium enthielt die Fächer Grundlagen des Wirtschaftens, Unternehmensführung, Organisation und Personal, Finanz- und Rechnungswesen, Produktion, Marketing, Volkswirtschaft, Recht, Informatik, Statistik. Seit fünf Jahren ist er für die Y AG als Marketing- und Verkaufsleiter der Abteilung Z tätig.