Das Studium an einer Fachhochschule erfordert eine praktische Berufsausübung - zur Hauptsache entweder eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1 FHSG) oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung bei einem eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2 FHSG) - und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert. Doch stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. VGE