Aus den Erwägungen: 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing (vom Beschwerdeführer und von der Vorinstanz NDS FH in Marketing genannt) zum Abzug zuzulassen sind. 3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut Art. 34 lit. b DBG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.