Der Steuerpflichtige machte in seiner Steuererklärung 2004 einen Abzug für Weiterbildungskosten von Fr. 31'215.-- geltend. Dieser Abzug wurde von der Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 gestrichen mit der Begründung, dass keine berufsbedingte Weiterbildung vorliege, sondern eine Ausbildung. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2006 ab.