{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_115-2006_2006-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=563c577f-2eda-4ef7-ad6b-5f459fb4faf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "06efc0eb51c2a7888e814595a316c6a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["115/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing stellen keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar. \r (Mit Urteil vom 23. 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Er dauert drei Semester, wird berufsbegleitend absolviert und mit dem gesetzlich geschützten Titel \"NDS FH in Marketing\" bzw. \"Executive Master in Marketing\" abgeschlossen.\nNachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen werden in naher Zukunft allesamt mit den eidgenössisch anerkannten Titeln Master of Advanced Studies oder Executive Master of Business Administration (für den Fachbereich Wirtschaft) abschliessen. Die Schweiz hat sich im Jahre 1999 am europäischen Bildungsministertreffen von Bologna verpflichtet, bis 2010 die Ziele der Bologna-Deklaration umzusetzen. Danach werden nicht nur die Bezeichnung der Abschlüsse sondern auch die Studienstruktur national und international vereinheitlicht. Die Nachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen entsprechen künftig grundsätzlich einer Studienleistung von einem Jahr und werden mit einer Master-Arbeit abgeschlossen. Die Zulassung wird stets einen Hochschulabschluss voraussetzen. Studierende ohne Hochschulabschluss können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme am Nachdiplomstudium aus einem anderen Nachweis ergibt (z.B. Diplom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifizierte Berufserfahrung mit Führungsoder Fachbereichsverantwortung) (vgl. Merkblatt Fachhochschultitel vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [BBT] vom Oktober 2005). Der Lehrgang Executive-MBA-Marketing erfüllt bereits heute die international vereinbarten Anforderungen für einen Executive-MBA.\nFachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen. Sie bereiten laut Art. 3 FHSG durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere, in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben (lit. b). Das Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das Universitätsstudium, besonders hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet sich von diesem im Grunde genommen einzig dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorientiert ist.\nDas Studium an einer Fachhochschule erfordert eine praktische Berufsausübung - zur Hauptsache entweder eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1 FHSG) oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung bei einem eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2 FHSG) - und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert. Doch stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.3, a.a.O).\nc) Der Beschwerdeführer hat 1992 an der Universität X den Titel lic. oec. erworben. Sein Wirtschaftsstudium enthielt die Fächer Grundlagen des Wirtschaftens, Unternehmensführung, Organisation und Personal, Finanz- und Rechnungswesen, Produktion, Marketing, Volkswirtschaft, Recht, Informatik, Statistik. Seit fünf Jahren ist er für die Y AG als Marketing- und Verkaufsleiter der Abteilung Z tätig.\nDer Besuch des Lehrgangs Executive-MBA-Marketing ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Beschwerdeführers für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung als Marketing- und Verkaufsleiter der Abteilung Z bestimmt hilfreich. Die in diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse sind Strategisches Marketing, Gestalterisches Marketing, Führung in Marketing, Internationales Marketing und Marketing-Informationen. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Zusatzausbildungen ist jedoch nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen, sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit nicht massgebend sein, ob die Absolventen eines Lehrganges Executive Master of Business Administration (EMBA) eine Grundausbildung in Wirtschaft haben. Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Lehrgang zum EMBA im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss erworben wird, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessert. Auch bei bereits vorhandener Grundausbildung in Wirtschaft bedeutet der EMBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen Kenntnisse, sondern er führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 3, a.a.O.; BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4.4, a.a.O.; BGE 2A.424/2005 vom 28. April 2006, E. 4.2, a.a.O.)."}