{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_115-2006_2006-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=563c577f-2eda-4ef7-ad6b-5f459fb4faf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "06efc0eb51c2a7888e814595a316c6a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["115/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 13.10.2006 115/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing stellen keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar. \r (Mit Urteil vom 23. 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Mai 2007 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.)\n06-115 Weiterbildung/Ausbildung: Lehrgang Executive MBA Marketing\nSachverhalt:\n1. Der Steuerpflichtige machte in seiner Steuererklärung 2004 einen Abzug für Weiterbildungskosten von Fr. 31'215.-- geltend. Dieser Abzug wurde von der Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2004 vom 15. Dezember 2005 gestrichen mit der Begründung, dass keine berufsbedingte Weiterbildung vorliege, sondern eine Ausbildung.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2006 ab.\n3. Mit Beschwerde vom 18. April 2006 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Kosten für das Nachdiplomstudium in Marketing FH (NDS FH in Marketing) als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.\n4. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem NDS FH in Marketing nicht zu den abzugsfähigen Ausbildungskosten gehörten.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing (vom Beschwerdeführer und von der Vorinstanz NDS FH in Marketing genannt) zum Abzug zuzulassen sind.\n3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut Art. 34 lit. b DBG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\na) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, ).\nAls abziehbare mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen bezweckt wird (vgl. VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, a.a.O). Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und welche die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114, E. 3b, S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, ; VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069] E. 2.2, a.a.O.).\nHingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.), eines Bauleiters für Renovationen, der ein Nachdiplomstudium zum Wirtschaftstechniker FH absolviert (vgl. BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen zum (Executive) Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.4.4, a.a.O.; BGE 2A.424/2005 vom 28. April 2006, E. 4.5, a.a.O.)."}