Dem schliesst sich die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung an. c) In casu ist aufgrund der Rentenmeldung vom 23. August 2002 das versicherte Ereignis am 1. Januar 1994 eingetreten. Die Leistungen waren nach Ablauf der Wartefrist ab dem 1. März 1996 fällig geworden. Demzufolge ist gemäss Art. 204 DBG einen Freibetrag von 20% auf die Rentenzahlung gerechtfertigt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Leistungen erst Jahre später erfolgt ist, das heisst nach dem 1. Januar 2002. Der Auszahlungszeitpunkt ändert nichts am Beginn der Leistungspflicht und darf deshalb den Steuerpflichtigen nicht benachteiligen. Aus den erwähnten Gründen ist der Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.