204 DBG gilt für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, folgende Übergangsregelung: Renten werden besteuert zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einsprache-Entscheid werde die Nichtgewährung des Rentenfreibetrages damit erklärt, dass die Auszahlung erst im Jahr 2002 erfolgt sei.