Die Beschwerde ist somit in dieser Hinsicht gutzuheissen. 3. Weiter ist zu prüfen, ob für die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2001 ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren ist. a) Gemäss Art. 204 DBG gilt für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, folgende Übergangsregelung: