Sie kann nur so verstanden werden, dass eine laufende Rente bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens nach Art. 37 DBG nicht als übrige Einkünfte zu der Jahresrente der Rentennachzahlung aufgerechnet wird, sondern bei der Feststellung der Jahresrente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen miteinzubeziehen ist.