Würde Art. 37 DBG nach dem Wortlaut ausgelegt, so hätte dies beispielsweise zur Folge, dass drei verschiedene Rentenbezüger, die am 1. Januar 1997 einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 50'000.-- pro Jahr erwarben, jedoch beim Ersten, dem diese Rentenleistungen am 1. Januar 2002 ausbezahlt würden, die Rente von Fr. 50'000.-- für das laufende Jahr sowie die Nachzahlung von Fr. 250'000.-- mit Fr. 50'000.--; beim Zweiten, dem diese Rentenleistungen am 30. Juni 2002 ausbezahlt würden, die Rente für ein halbes Jahr in der Höhe von Fr. 25'000.-- sowie die Nachzahlung von Fr. 275'000.-- mit Fr. 50'000.--, beim Dritten, dem diese Rentenleistungen am 31. Dezember 2002 ausbezahlt würden, die