dass Kapitalabfindungen, welche Leistungen abgelten, die gewöhnlich in mehreren Jahren zufliessen, bei der Steuersatzermittlung nur in der Höhe einer entsprechenden Jahresleistung zu berücksichtigen sind und damit sicherzustellen, dass die Steuerbelastung für die Kapitalabfindungen nicht grösser wird als sie es bei wiederkehrenden Leistungen wäre, sondern zu demjenigen Steuersatz, der Anwendung fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt würden (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 26.13 Nr. 15).