2. Zunächst ist zu prüfen, ob die gesamten Invaliditäts-Leistungen der Pensionskasse für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2002 als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen ist, der sich ergäbe, wenn anstelle dieser Nachzahlung der Invalidenrente eine entsprechende jährige Leistung ausgerichtet worden wäre.