Seine Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen. 5.Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2004 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, in dem Sinn, als ein Steuerfreibetrag von 20% auf den Rentenleistungen der Pensionskasse für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2001 zu gewähren sei. Ihr Standpunkt ergibt sich ebenfalls soweit nötig aus den nachfolgenden Erwägungen. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: