Eine Reduktion (Steuerfreibetrag) für Leistungen aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nach altem Recht könne daher nicht mehr gewährt werden. 4. Mit Beschwerde vom 7. November 2003 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Rentenleistungen seien im Steuerjahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 34'297.-- zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens heranzuziehen und es sei auf diesen Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31.12.2001 ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren. Seine Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.