Da die Leistung erst im Laufe des Jahres 2002 zugeflossen sei, könne dem Steuerpflichtigen der angesprochene Freibetrag nicht mehr zugestanden werden. Grundsätzlich gelte auch bei Nachzahlungen von kapitalisierten IV-Renten der Pensionskasse das Zuflussprinzip. Eine Reduktion (Steuerfreibetrag) für Leistungen aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nach altem Recht könne daher nicht mehr gewährt werden.