Mit definitiver Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2002 Nr. B 02/12 vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer mit einem in der Schweiz steuerbarem Einkommen von Fr. 257'919.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 95'966.-- eingeschätzt. 2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 23. Juli 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Rentennachzahlung sei für die Zeit vom März 1996 bis Dezember 2001 nicht höher zu besteuern, als wenn er jedes einzelne Jahr ordentlich die Rente steuerlich beglichen hätte und es sei auf diesen Rentenleistungen ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren. 3.