(Mit Urteil vom 22. Juni 2005 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29.10.2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Das Kantonsgericht hielt jedoch in seinen Erwägungen fest, dass die Steuerverwaltung gegenüber A eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen habe. Dabei habe sie die Kapitalabfindung abzüglich des nicht strittigen Rentenfreibetrags in ein durchschnittliches Halbjahreseinkommen umzurechnen, d.h. die gesamte Kapitalabfindung sei durch 76 Monate (März 1996 bis 2002) zu dividieren und anschliessend mit 6 zu multiplizieren.