{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_115-2004_2004-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=99e11d8f-2985-4990-a096-3c96a85799dd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "967719a1bba212349072c78ffa8eeb41"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["115/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2). \r Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:36", "Checksum": "e2aa153e8e3cf9e9b1977b500b8822d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.10.2004 115/2004\nRegeste:\nErhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2). \r Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.\n\n\na) Gemäss Art. 204 DBG gilt für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, folgende Übergangsregelung: Renten werden besteuert zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind.\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einsprache-Entscheid werde die Nichtgewährung des Rentenfreibetrages damit erklärt, dass die Auszahlung erst im Jahr 2002 erfolgt sei. Somit sei altes Recht anwendbar. Damit sei er ganz und gar nicht einverstanden. Tatsache sei, dass er bereits seit März 1996 einen rechtmässigen Anspruch auf die Rente gehabt habe, d.h. auch in der Zeit als das alte Recht noch gültig gewesen sei. Zudem sei der ganze Prozess der Abklärung des rückwirkenden IV-Anspruchs und anschliessendem rückwirkendem Pensionskassen Anspruch äusserst langwierig und von ihm zeitlich nicht beeinflussbar gewesen. Dem schliesst sich die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung an.\nc) In casu ist aufgrund der Rentenmeldung vom 23. August 2002 das versicherte Ereignis am 1. Januar 1994 eingetreten. Die Leistungen waren nach Ablauf der Wartefrist ab dem 1. März 1996 fällig geworden. Demzufolge ist gemäss Art. 204 DBG einen Freibetrag von 20% auf die Rentenzahlung gerechtfertigt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Leistungen erst Jahre später erfolgt ist, das heisst nach dem 1. Januar 2002. Der Auszahlungszeitpunkt ändert nichts am Beginn der Leistungspflicht und darf deshalb den Steuerpflichtigen nicht benachteiligen. Aus den erwähnten Gründen ist der Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.\nEntscheid Nr. 115/2004 vom 29.10.2004"}