{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_115-2004_2004-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=99e11d8f-2985-4990-a096-3c96a85799dd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "967719a1bba212349072c78ffa8eeb41"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["115/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.10.2004 115/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2). \r Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. 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Oktober 2004 (115/2004)\nErhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2).\nRenten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt zu 80% zu besteuern, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (Erw. 3).\n(Mit Urteil vom 22. Juni 2005 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29.10.2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Das Kantonsgericht hielt jedoch in seinen Erwägungen fest, dass die Steuerverwaltung gegenüber A eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen habe. Dabei habe sie die Kapitalabfindung abzüglich des nicht strittigen Rentenfreibetrags in ein durchschnittliches Halbjahreseinkommen umzurechnen, d.h. die gesamte Kapitalabfindung sei durch 76 Monate (März 1996 bis 2002) zu dividieren und anschliessend mit 6 zu multiplizieren. Diese Summe, welche dem Durchschnittseinkommen für 6 Monate entspreche, sei zusammen mit den Renten für die zweite Hälfte des Jahres 2002 als satzbestimmendes Einkommen bei der Berechnung der Einkommenssteuer zu verwenden.)\n04-115 Kapitalabfindung: Berechnung des satzbestimmenden Einkommens/80 %-Besteuerung von Renten\nSachverhalt:\n1. Der Beschwerdeführer erhielt von der Pensionskasse der X AG per 21. Juli 2002 eine Nachzahlung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- und für die Zeit vom Juli - Dezember 2002 eine Rente von Fr. 3'242.-- pro Monat.\nMit definitiver Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2002 Nr. B 02/12 vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer mit einem in der Schweiz steuerbarem Einkommen von Fr. 257'919.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 95'966.-- eingeschätzt.\n2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 23. Juli 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Rentennachzahlung sei für die Zeit vom März 1996 bis Dezember 2001 nicht höher zu besteuern, als wenn er jedes einzelne Jahr ordentlich die Rente steuerlich beglichen hätte und es sei auf diesen Rentenleistungen ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren.\n3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 9. Oktober 2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die per 22. Juli 2002 von der Pensionskasse der X AG erfolgte Nachzahlung der Invalidenrente vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- nach Art. 37 DBG als sog. wiederkehrende Leistung gelte. Diese Abfindung werde zwar zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, beim anzuwendenden Steuersatz hingegen so berechnet, wie wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Mit dieser Berechnungsart werde eine Überbesteuerung vermieden werden. Die Berechnung der geleisteten Nachzahlung sehe wie folgt aus;\n|\nGesamte IV-Rentennachzahlung 1.3.96-30.6.2002 |\nFr. 214'912.-- |\n|\nabzüglich |\n|\n|\nauf die Zeit vom 1.1 - 30.6.02 entfallende Rente: 6 x Fr. 3'242.-- = |\n- Fr. 19'452.-- |\n|\nIV - Rente vom 1.3.1996 - 31.12.2001 |\nFr. 195'460.-- |\n|\nRentenbetrag pro Bemessungsjahr = |\nFr. 33'507.-- |\n|\nSteuersatzbestimmende Korrektur = |\nFr. 161'953.-- |\nDa die Leistung erst im Laufe des Jahres 2002 zugeflossen sei, könne dem Steuerpflichtigen der angesprochene Freibetrag nicht mehr zugestanden werden. Grundsätzlich gelte auch bei Nachzahlungen von kapitalisierten IV-Renten der Pensionskasse das Zuflussprinzip. Eine Reduktion (Steuerfreibetrag) für Leistungen aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nach altem Recht könne daher nicht mehr gewährt werden.\n4. Mit Beschwerde vom 7. November 2003 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Rentenleistungen seien im Steuerjahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 34'297.-- zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens heranzuziehen und es sei auf diesen Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31.12.2001 ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren. Seine Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.\n5.Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2004 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, in dem Sinn, als ein Steuerfreibetrag von 20% auf den Rentenleistungen der Pensionskasse für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2001 zu gewähren sei. Ihr Standpunkt ergibt sich ebenfalls soweit nötig aus den nachfolgenden Erwägungen.\n6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:"}