Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.), eines Bauleiters für Renovationen, der ein Nachdiplomstudium zum Wirtschaftstechniker FH absolviert (vgl. BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen zum (Executive) Master of