2.Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2006 ab. 3.Mit Rekurs vom 18. April 2006 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Kosten für das Nachdiplomstudium in Marketing FH (NDS FH in Marketing) als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. 4.Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 die Abweisung des Rekurses. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem NDS FH in Marketing zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten gehörten. Aus den Erwägungen: