{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_114-2006_2006-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4fb12e6a-53b7-4e46-a587-e9a123767536&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "63ca57c7b4fc4efafc68a58859707068"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["114/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 114/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 13.10.2006 114/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 13.10.2006 114/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing stellen keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar. (Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:41", "Checksum": "5599bef0de6ec88e211a3b248113645c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 13.10.2006 114/2006\nRegeste:\nDie Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lehrgang Executive-MBA-Marketing stellen keine abzugsfähigen Ausbildungskosten dar. (Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 31. Oktober 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.)\n\n3.\nGemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\na)\nUnter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 3. November 2004 [SB.2004.00069], E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, ).\nAls Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und welche die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114, E. 3b, S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, ; VGE ZH vom 3. November 2004 [SB.2004.00069] E. 2.2, a.a.O.).\nHingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.), eines Bauleiters für Renovationen, der ein Nachdiplomstudium zum Wirtschaftstechniker FH absolviert (vgl. BGE 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 2.4, a.a.O.) und die Zusatzausbildung eines diplomierten Betriebsökonomen zum (Executive) Master of Business Administration (vgl. BGE 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.4.4, a.a.O.; BGE 2A.424/2005 vom 28. April 2006, E. 4.5, a.a.O.).\nb)\nDer Lehrgang Executive-MBA-Marketing wird an einer (Fach-) Hochschule angeboten. Er dauert drei Semester, wird berufsbegleitend absolviert und mit dem gesetzlich geschützten Titel \"NDS FH in Marketing\" bzw. \"Executive Master in Marketing\" abgeschlossen.\nNachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen werden in naher Zukunft allesamt mit den eidgenössisch anerkannten Titeln Master of Advanced Studies oder Executive Master of Business Administration (für den Fachbereich Wirtschaft) abschliessen. Die Schweiz hat sich im Jahre 1999 am europäischen Bildungsministertreffen von Bologna verpflichtet, bis 2010 die Ziele der Bologna-Deklaration umzusetzen. Danach werden nicht nur die Bezeichnung der Abschlüsse sondern auch die Studienstruktur national und international vereinheitlicht. Die Nachdiplomstudiengänge an Fachhochschulen entsprechen künftig grundsätzlich einer Studienleistung von einem Jahr und werden mit einer Master-Arbeit abgeschlossen. Die Zulassung wird stets einen Hochschulabschluss voraussetzen. Studierende ohne Hochschulabschluss können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme am Nachdiplomstudium aus einem anderen Nachweis ergibt (z.B. Diplom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifizierte Berufserfahrung mit Führungsoder Fachbereichsverantwortung) (vgl. Merkblatt Fachhochschultitel vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [BBT] vom Oktober 2005). Der Lehrgang Executive-MBA-Marketing erfüllt bereits heute die international vereinbarten Anforderungen für einen Executive-MBA."}