Der Rekurrent macht geltend, im Einsprache-Entscheid werde die Nichtgewährung des Rentenfreibetrages damit erklärt, dass die Auszahlung erst im Jahr 2002 erfolgt sei. Somit sei altes Recht anwendbar. Damit sei er ganz und gar nicht einverstanden. Tatsache sei, dass er bereits seit März 1996 einen rechtmässigen Anspruch auf die Rente gehabt habe, d.h. auch in der Zeit als das alte Recht noch gültig gewesen sei. Zudem sei der ganze Prozess der Abklärung des rückwirkenden IV-Anspruchs und anschliessendem rückwirkendem Pensionskassen Anspruch äusserst langwierig und von ihm zeitlich nicht beeinflussbar gewesen. Dem schliesst sich die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung an.