Sie kann nur so verstanden werden, dass eine laufende Rente bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens nach § 35 StG nicht als übrige Einkünfte zu der Jahresrente der Rentennachzahlung aufgerechnet wird, sondern bei der Feststellung der Jahresrente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen miteinzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall sind demnach zur Bemessung des satzbestimmenden Einkommens das Durchschnittseinkommen der dem Rekurrenten von der Pensionskasse der X AG ausgerichteten Nachzahlung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- sowie der Renten für die Zeit vom Juli bis Dezember 2002 von insgesamt Fr. 19'452.-- zu