von Fr. 300'000.-- mit Fr. 50'000.-- zur Satzbestimmung herangezogen würde. Dies würde bedeuten, dass je später im Jahr die Rentennachzahlung erfolgen würde, das zur Satzbestimmung herangezogen Einkommen aus den Invalidenrentenleistungen um so tiefer ausfallen würde. Eine solche unterschiedliche Behandlung lässt sich sachlich nicht begründen und würde eine unzulässige Verletzung der Rechtsgleichheit führen. Der Wortlaut von § 35 StG gibt somit offensichtlich nicht den wahren Sinn wieder, der dieser Bestimmung zukommen muss.