Würde § 35 StG nach dem Wortlaut ausgelegt, so hätte dies beispielsweise zur Folge, dass drei verschiedene Rentenbezüger, die am 1. Januar 1997 einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 50'000.-- pro Jahr erwarben, jedoch beim Ersten, dem diese Rentenleistungen am 1. Januar 2002 ausbezahlt würden, die Rente von Fr. 50'000.-- für das laufende Jahr sowie die Nachzahlung von Fr. 250'000.-- mit Fr. 50'000.--; beim Zweiten, dem diese Rentenleistungen am 30. Juni 2002 ausbezahlt würden, die Rente für ein halbes Jahr in der Höhe von Fr. 25'000.-- sowie die Nachzahlung von Fr. 275'000.-- mit Fr. 50'000.--, beim Dritten, dem diese Rentenleistungen am 31. Dezember 2002 ausbezahlt würden, die Nachzahlung