Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 99 Ib 506 E. 3). c) Der Steuerpflichtige bringt vor, dass das satzbestimmende Einkommen von Fr. 94'808.-- einerseits die Rentenbeträge aus der Pensionskasse für das ganze Jahr 2002 von Fr. 38'904.-- und anderseits einen durchschnittlichen Rentenbetrag aus der Nachzahlzeit von Fr. 33'507.-- beinhalte, d.h. zwei Jahresrenten.