Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 404 ff.). b) Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von § 35 StG ("Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen") wäre für die Bemessung des satzbestimmenden Einkommens die gesamte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- heranzuziehen und nicht wie dies die Steuerverwaltung tat nur die Rentennachzahlung vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2001. Indes ist daraus, dass der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung an sich klar ist, nicht ohne weiteres zu schliessen, dass für eine sinngemässe Auslegung kein Raum bleibe.