Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 35 StG). Bei den wiederkehrenden Leistungen, die in Kapitalform ausgerichtet werden, kann es sich sowohl um künftige als auch um vergangene handeln (Irene Findeisen in: Nefger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, N 1 zu § 35; Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 404 ff.).