Grundsätzlich gelte auch bei Nachzahlungen von kapitalisierten IV-Renten der Pensionskasse das Zuflussprinzip. Eine Reduktion (Steuerfreibetrag) für Leistungen aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nach altem Recht könne daher nicht mehr gewährt werden. 4.Mit Rekurs vom 7. November 2003 begehrte der Steuerpflichtige sinngemäss, die für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Rentenleistungen seien im Steuerjahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 34'297.-- zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens heranzuziehen und es sei auf diesen Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31.12.2001 ein Rentenfreibetrag von 20% zu gewähren.