3.Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 9. Oktober 2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die per 22. Juli 2002 von der Pensionskasse der X AG erfolgte Nachzahlung der Invalidenrente vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- nach § 35 StG als sog. wiederkehrende Leistung gelte. Diese Abfindung werde zwar zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, beim anzuwendenden Steuersatz hingegen so berechnet, wie wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Mit dieser Berechnungsart werde eine Überbesteuerung vermieden werden. Die Berechnung der geleisteten Nachzahlung sehe wie folgt aus; |