Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt zu 80% zu besteuern, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (Erw. 3). (Mit Urteil vom 22. Juni 2005 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine von der Kantonalen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29.10.2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.