{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_114-2004_2004-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4172a467-6cf8-44a0-840c-4ed6319d07dd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "18f5337bc31c65223b3180a5d470f5cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["114/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.10.2004 114/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.10.2004 114/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.10.2004 114/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2). Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:35", "Checksum": "52294d788e0a4652dcf45e120ec722fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.10.2004 114/2004\nRegeste:\nErhält eine steuerpflichtige Person eine Rentennachzahlung, mit welcher Rentenansprüche von vor der zu beurteilenden Bemessungsperiode abgegolten werden, sind zur Satzbestimmung die Rentennachzahlung sowie die aus derselben Quelle stammenden Renten des laufenden Bemessungsjahres zusammenzuzählen und auf ein Jahr umzurechnen (Erw. 2). Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.\n\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 35 StG). Bei den wiederkehrenden Leistungen, die in Kapitalform ausgerichtet werden, kann es sich sowohl um künftige als auch um vergangene handeln (Irene Findeisen in: Nefger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, N 1 zu § 35; Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 404 ff.).\nb)\nGemäss dem Wortlaut der Bestimmung von § 35 StG (\"Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen\") wäre für die Bemessung des satzbestimmenden Einkommens die gesamte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- heranzuziehen und nicht wie dies die Steuerverwaltung tat nur die Rentennachzahlung vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2001. Indes ist daraus, dass der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung an sich klar ist, nicht ohne weiteres zu schliessen, dass für eine sinngemässe Auslegung kein Raum bleibe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf von ihm abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 99 Ib 506 E. 3).\nc)\nDer Steuerpflichtige bringt vor, dass das satzbestimmende Einkommen von Fr. 94'808.-- einerseits die Rentenbeträge aus der Pensionskasse für das ganze Jahr 2002 von Fr. 38'904.-- und anderseits einen durchschnittlichen Rentenbetrag aus der Nachzahlzeit von Fr. 33'507.-- beinhalte, d.h. zwei Jahresrenten. Als satzbestimmendes Einkommen für die Rentenleistungen der Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2002 sollte jedoch nur ein durchschnittlicher Rentenbetrag pro Jahr von Fr. 34'297.-- herangezogen werden.\nd)\nSinn und Zweck von § 35 StG ist sicherzustellen, dass Kapitalabfindungen, welche Leistungen abgelten, die gewöhnlich in mehreren Jahren zufliessen, bei der Steuersatzermittlung nur in der Höhe einer entsprechenden Jahresleistung zu berücksichtigen sind und damit sicherzustellen, dass die Steuerbelastung für die Kapitalabfindungen nicht grösser wird als sie es bei wiederkehrenden Leistungen wäre, sondern zu demjenigen Steuersatz, der Anwendung fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt würden (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 26.13 Nr. 15).\nWürde § 35 StG nach dem Wortlaut ausgelegt, so hätte dies beispielsweise zur Folge, dass drei verschiedene Rentenbezüger, die am 1. Januar 1997 einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 50'000.-- pro Jahr erwarben, jedoch beim Ersten, dem diese Rentenleistungen am 1. Januar 2002 ausbezahlt würden, die Rente von Fr. 50'000.-- für das laufende Jahr sowie die Nachzahlung von Fr. 250'000.-- mit Fr. 50'000.--; beim Zweiten, dem diese Rentenleistungen am 30. Juni 2002 ausbezahlt würden, die Rente für ein halbes Jahr in der Höhe von Fr. 25'000.-- sowie die Nachzahlung von Fr. 275'000.-- mit Fr. 50'000.--, beim Dritten, dem diese Rentenleistungen am 31. Dezember 2002 ausbezahlt würden, die Nachzahlung von Fr. 300'000.-- mit Fr. 50'000.-- zur Satzbestimmung herangezogen würde.\nDies würde bedeuten, dass je später im Jahr die Rentennachzahlung erfolgen würde, das zur Satzbestimmung herangezogen Einkommen aus den Invalidenrentenleistungen um so tiefer ausfallen würde.\nEine solche unterschiedliche Behandlung lässt sich sachlich nicht begründen und würde eine unzulässige Verletzung der Rechtsgleichheit führen.\nDer Wortlaut von § 35 StG gibt somit offensichtlich nicht den wahren Sinn wieder, der dieser Bestimmung zukommen muss. Sie kann nur so verstanden werden, dass eine laufende Rente bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens nach § 35 StG nicht als übrige Einkünfte zu der Jahresrente der Rentennachzahlung aufgerechnet wird, sondern bei der Feststellung der Jahresrente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen miteinzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall sind demnach zur Bemessung des satzbestimmenden Einkommens das Durchschnittseinkommen der dem Rekurrenten von der Pensionskasse der X AG ausgerichteten Nachzahlung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2002 von Fr. 214'912.-- sowie der Renten für die Zeit vom Juli bis Dezember 2002 von insgesamt Fr. 19'452.-- zu berücksichtigen. Der Rekurs ist somit in dieser Hinsicht gutzuheissen.\n"}