Jede juristische Person könne bezahlte Steuern absolut als Aufwendungen verbuchen und es entstehe keinerlei Interpretation dazu. Dieser Einwand ist unbegründet, denn beim gleichen Sachverhalt wie dem im hier zu beurteilenden Fall hätte eine juristische Person denselben Betrag an Erbschafts-, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern wie die Rekurrenten entrichten müssen. Entscheid Nr. 114/2001 vom 17.8.2001