01/82 und 01/83 vom 15. Februar 2001 abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer steht auch nicht, so wie dies etwa bei der Handänderungssteuer der Fall ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes und kann daher nicht unter die Gestehungskosten im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. c StG subsumiert werden (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE] Nr. 53/1984 vom 27. April 1984; Emanuel Grüninger/Walter Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 354;