Der Regierungsrat hat in § 13 VESchStG den zulässigen Abzug für latente Grundstück- und Handänderungssteuer bei der Erbschaftssteuer abschliessend geregelt. Daher kann die mit Rechnung Nr. 100 vom 20. September 1999 auf der von den Rekurrenten geerbten Parzelle Nr. 1 in A. erhobene Erbschaftssteuer, die bereits wegen der latenten Grundstück- und Handänderungssteuern reduziert wurde, nicht noch von den auf den veräusserten Teilen der genannten Parzelle erhobenen Grundstückgewinnsteuern gemäss Rechnungen Nrn. 01/82 und 01/83 vom 15. Februar 2001 abgezogen werden.