Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend, da durchaus eine Erbschaftssteuer auf dem Wert des vererbten Grundstückes und bei der anschliessenden Veräusserung des Grundstückes oder Teilen davon eine den Wertzuwachs unter der Erblasserin mitumfassende Grundstückgewinnsteuer als auch eine Handänderungssteuer kumuliert erhoben werden kann (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 108 Ia 260, E. 6d). Der Regierungsrat hat in § 13 VESchStG den zulässigen Abzug für latente Grundstück- und Handänderungssteuer bei der Erbschaftssteuer abschliessend geregelt.