Dennoch wurde von ihnen bei der Veräusserung der fraglichen Teile der genannten Parzelle insgesamt Fr. 14'023.50 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern erhoben. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend, da durchaus eine Erbschaftssteuer auf dem Wert des vererbten Grundstückes und bei der anschliessenden Veräusserung des Grundstückes oder Teilen davon eine den Wertzuwachs unter der Erblasserin mitumfassende Grundstückgewinnsteuer als auch eine Handänderungssteuer kumuliert erhoben werden kann (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 108 Ia 260, E. 6d).