Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Juni 1981 zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (VESchStG) beträgt der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG bei unüberbauten Grundstücken bis 9 Prozent und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5 Prozent der gemäss den §§ 1-12 VESchStG ermittelten Werte. Gemäss der Aufstellung vom 6. April 1999 des Erbschaftsamtes B. betrug der Inventarschatzungswert der fraglichen Liegenschaft Fr. 532'350.--;