Gemäss § 17 des Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchStG) erlässt der Regierungsrat Richtlinien über die Bemessung des Verkehrswertes der Grundstücke. Darin sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung ergebende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.