Sie stelle eine Leistung dar, welche der Erwerber, im konkreten Fall die Erbengemeinschaft X. und Y., beim Erwerb dieses Grundstückes in Geldform erbracht habe. Weder im Gesetz noch in der VVO sei die Erbschaftssteuer von diesen Kosten resp. Aufwendungen ausgeschlossen. Eine andere Interpretation des Einsprachebeantworters sei rechtsmissbräuchlich und eine einseitige Betrachtungsweise dieser Amtsstelle und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und sei willkürlich. Die bezahlte Erbschaftssteuer stehe auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Grundstückes. Vom Erbschaftsamt sei mit dem Inventar für Parz.