Demnach ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht als Erwerbspreis den Verkehrswert vor 20 Jahren heranzog. 3. a) Im Weiteren machen die Rekurrenten geltend, § 77 StG sage eindeutig aus, dass zum Erwerbspreis alle weiteren Leistungen des Erwerbers dazugeschlagen würden. § 78 lit. c StG präzisiere im Weiteren, dass als Aufwendungen alle Kosten gelten würden, die mit dem Erwerb des Grundstückes verbunden seien. Die bezahlte Erbschaftssteuer sei absolut eine solche Aufwendung. Sie stelle eine Leistung dar, welche der Erwerber, im konkreten Fall die Erbengemeinschaft X. und Y., beim Erwerb dieses Grundstückes in Geldform erbracht habe.