Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 lit. a, c, d oder g StG erworben wurde, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt (Abs. 2). Auf den Inventarschatzungswert der Parzelle 1 in A. im Zeitpunkt der Erbschaft kann demnach nicht abgestellt werden, da das fragliche Grundstück ja gemäss § 73 Abs. 1 lit. a StG durch eine steuerfreie Handänderung erworben wurde. Es ist daher nach § 75 Abs. 2 StG grundsätzlich auf die letzte steuerbegründende Veräusserung der fraglichen Parzelle abzustellen.