Diese gesetzliche Bestimmung bezieht sich aufgekaufteGrundstücke, für die kein Kaufpreis vorhanden ist, so zum Beispiel, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft sich vom Käufer als Gegenleistung ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen lässt; jedoch bezieht sie sich nicht auf solche Grundstücke, welche durch Erbgang erworben wurden. Der Grundstückgewinn ist im vorliegenden Fall nach § 75 StG zu ermitteln: Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt (Abs. 1). Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 lit.